Hessische Gesellschaft für Ornithologie und Naturschutz e.V.

Entdecken Biber-Verordnung in Baden-Württemberg vor Gericht gescheitert

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Biber-Verordnung in Baden-Württemberg vor Gericht gescheitert

Hintergrund: 

Der Verwaltungsgerichtshof von Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 17.06.2026 die Gültigkeit der Verordnung zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den Biber (Biber VO) vom 02.02.2026 im Rahmen einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung in der Hauptsache außer Vollzug gesetzt und damit einem Normenkontrollverfahren ehrenamtlicher Naturschutzvertreter*innen stattgegeben.

Die Biber-VO des Landes Baden-Württemberg sieht in einem ersten Schritt nicht-letale Vergrämungsmaßnahmen und im weiteren Verlauf nach vier Wochen erfolgloser Anwendung von Vergrämungsmaßnahmen auch die letale Entnahme des Bibers vor. Die Biber-VO sieht weiterhin vor, dass per Allgemeinverfügung von unteren Naturschutzbehörden nahezu alle Örtlichkeiten Biber-frei gehalten werden können und Präventionsmaßnahmen bedeutungslos werden. 

Damit haben die Antragsgegner*innen in der Sache zumindest vorläufig einen wichtigen Etappensieg errungen. Nun bleibt es abzuwarten, wie zu gegebener Zeit in der Hauptsache entscheiden werden wird. Bis dahin darf die von der Landesregierung erlassene Biber-Verordnung des Landes Baden-Württemberg keine Anwendung finden, was für den Natur- und Artenschutz einen ganz wichtigen Meilenstein darstellt.

Begründung des Gerichts: 

Der Normenkontrollantrag der Kläger gegen die Biber-Verordnung (Biber-VO) in der Hauptsache ist nach Einschätzung des Gerichts voraussichtlich zulässig und begründet. Das Gericht sieht insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass die Verordnung gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt. Dies betrifft unter anderem § 1 der Biber-VO, der Vergrämungsmaßnahmen gegen den Biber ermöglicht, ohne dass zuvor eine ausreichende Prüfung artenschutzrechtlicher Vorgaben, insbesondere im Hinblick auf § 45 Abs. 7 BNatSchG sowie die Anforderungen der FFH-Richtlinie, sichergestellt wird.

Vor dem Hintergrund, dass die Hessische Landesregierung derzeit eine vergleichbare Regelung zur artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung für den Biber (AAVB) vorbereitet und diese nach derzeitigen Informationen noch im Sommer 2026 in Kraft treten soll, könnte die Entscheidung des Gerichts Anlass sein, die geplante Regelung sorgfältig rechtlich zu prüfen und mögliche Konflikte mit dem europäischen und nationalen Artenschutzrecht frühzeitig auszuräumen.

Der Biber erfüllt aufgrund seiner ökologischen Funktionen eine wichtige Rolle im Naturhaushalt, insbesondere durch die Schaffung und Entwicklung von Feuchtlebensräumen. Gleichzeitig bestehen in bestimmten Bereichen Konflikte mit menschlichen Nutzungen, etwa in der Land- und Wasserwirtschaft. Ein sachgerechter Umgang mit diesen Konflikten sollte daher auf einer ausgewogenen Abwägung zwischen Artenschutz, gesetzlichen Vorgaben und berechtigten Nutzungsinteressen beruhen.

Es bleibt abzuwarten, wie die Hessische Landesregierung die geplante Regelung ausgestaltet und welche rechtlichen Anforderungen dabei berücksichtigt werden, denn auch politische Entscheidungen im Bereich des Artenschutzes unterliegen den gesetzlichen Grenzen des nationalen und europäischen Naturschutzrechts.

Sollte in Hessen eine Biber-Verordnung beschlossen werden, wird die HGON als anerkannter Naturschutzverband die Regelung prüfen und im Rahmen ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gegebenenfalls die zur Verfügung stehenden rechtlichen Schritte ergreifen.